Auch wer beim Osterfeuer Abfälle durch Verbrennen beseitigt, verstößt nicht nur gegen abfallrechtliche Vorschriften, sondern kann auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Das Verbrennen von Abfällen ist schließlich in den meisten Fällen gesetzlich verboten. Darauf weist das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt als zuständige Abfallbehörde aus gegebenem Anlass hin. Das Verbrennungsverbot gilt auch für pflanzliche Abfälle wie Grün- und Astschnitt. Der Grund dafür liegt im Umweltschutz. Ziel ist die Abfallminimierung durch Recycling und die Reinhaltung der Luft. Gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz müssen Abfälle grundsätzlich verwertet werden, sprich: sie dürfen nicht einfach verbrannt bzw. beseitigt werden.
Die Verwertung kann durch Kompostierung geschehen, entweder im eigenen Garten oder – bei größeren Mengen – in einer Kompostierungsanlage. Auch eine Verarbeitung zu Holzhackschnitzeln zwecks Energiegewinnung ist durch Abgabe in einer dafür zugelassenen Recyclinganlage möglich. Weitere Hinweise für Bürgerinnen und Bürger zum Thema Garten- und Pflanzenabfall gibt es auf der RP-Website unter rp-darmstadt.hessen.de/umwelt/abfall
Auf Osterfeuer muss deswegen aber nicht verzichtet werden. Sogenannte Brauchtumsfeuer sind unter engen Voraussetzungen erlaubt. Sie müssen dem Magistrat/Gemeindevorstand jedoch zwei Wochen im Voraus angezeigt werden. Weitere Informationen zu Brauchtumsfeuern sind in der Orientierungshilfe zur Anzeige, Durchführung und Gefahrenabwehr bei Brauchtumsfeuern zu finden.
Text: RP Darmstadt // SK
Logo: Hessische Staatskanzlei
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