Tochter muss zum Aufklärungsunterricht
Gericht: Unterricht trotz Bedenken der Eltern zumutbar
Nürnberg (D-AH/fk) – Religiöse und ethische Bedenken der Eltern sind kein Grund, die Tochter vom Sexualunterricht der Schule fernzuhalten. So urteilte das Verwaltungsgericht Münster (Az. 1 K 1752/13).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, sollten die Viertklässler einer Grundschule Aufklärungsunterricht erhalten. Die Schule lud die Eltern ein, um ihnen vorher die Inhalte und den Aufbau des Unterrichts vorzustellen. Auch hatten die Eltern die Möglichkeit in einem privaten Gespräch Vorschläge oder Bedenken zu äußern. Die Eltern eines Mädchens hatten schließlich religiöse und ethische Probleme mit der Thematik und beantragten, ihre Tochter vom Sexualunterricht freizustellen. Doch dies lehnte die Schule ab. Die Eltern behielten ihre Tochter aber trotzdem zu Hause, da sie den Unterricht nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren konnten. Daraufhin verhängte das Schulamt ein Bußgeld.
Und das zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Münster urteilte. Es sei schließlich der staatliche Bildungsauftrag, Kindern neutral Wissen und Fakten zu vermitteln. „Und das kann in der Schule besser durchgeführt werden als bei den Eltern. Daher greift hier das staatliche Bestimmungsrecht,“ erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Die Teilnahme der Tochter am Sexualunterricht verletze auch nicht die Grundrechte der Eltern auf Mitbestimmung in der Erziehung. Die Eltern hatten die Möglichkeit, über die Inhalte des Unterrichts aufgeklärt zu werden und diese dann im Vorfeld mit ihrem Kind nach eigenen Wertvorstellungen zu besprechen, so das Gericht. Das Mädchen habe somit ungerechtfertigt den Unterricht versäumt.
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