Überhang behindert den Verkehr
Überhang behindert den Verkehr – aktuell besonders im Frankfurter Süden
Erinnerung: Bis 1. März müssen Haus- und Grundstückseigentümer ihre Hecken und Äste zurückschneiden
(pia) Haus- und Grundstücksbesitzer sind nach Hessischem Straßengesetz (§ 27 Abs. 5) und BGB (§ 1004 Abs. 1) dazu verpflichtet, spätestens bis zum 1. März überhängende Hecken und Anpflanzungen bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Daran erinnert das Amt für Straßenbau und Erschließung und weist zugleich auf die Haftung im Schadensfall hin.
